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Wichtige Neuerungen: Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz

Seit 1.7.2025 gelten die neuen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz (PDF, 366 KB).

Wichtige Neuerungen:

Zusätzliche Fördergegenstände (siehe Punkt 4.)

Die geförderten Kunstsparten wurden um Querschnittsthemen erweitert, welche die Digitalisierung betreffen oder interdisziplinären bzw. transversalen Charakter haben.

Weiterführende Maßnahmen zur Bekämpfung von Machtmissbrauch im Kunst und Kulturbetrieb (siehe Punkt 8.1.1, 9.4 und 14.2)

Ab einer Förderungshöhe von EUR 50.000 für die Jahrestätigkeit ist jedenfalls ein entsprechendes Präventionskonzept vorzulegen. Weiters ist ab einer Förderungshöhe von EUR 100.000 für die Jahrestätigkeit ein externer Meldekanal für Hinweisgeber:innen (Whistleblowing-Kanal) bereitzustellen.

Die Vertrauensstelle gegen Belästigung und Gewalt in Kunst, Kultur und Sport (VERA) kann hier unterstützen: vera* Vertrauensstelle für Betroffene von Gewalt & Belästigung

Generell können nun Ausgaben/Aufwendungen für Präventivmaßnahmen zur Verhinderung von Machtmissbrauch im Kunst- und Kulturbetrieb, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, als förderbare Kosten geltend gemacht werden.

Kinderschutzkonzept (siehe Punkt 8.1.1)

Für den Fall, dass Projekte oder Vorhaben unter Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die:der Förderungswerber:in zusätzlich vor Projekt- oder Vorhabensbeginn ein Kinderschutzkonzept vorzulegen.

Nachhaltigkeit und Fair-Pay (siehe Punkt 8.1.1)

Geförderte Vorhaben haben sich an den Nachhaltigkeitszielen des Bundes zu orientieren, insbesondere in Bezug auf ressourcensparende Produktion sowie faire und angemessene Bezahlung.

Einführung einer Gemeinkostenregelung (siehe Punkt 9.1)

Bei Projektförderungen kann eine Gemeinkostenpauschale von max. 20 % mit klaren Kriterien und Ausnahmeregelungen angewendet werden.

Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und entsprechende Berücksichtigung im Fördersystem (siehe Punkt 9.4)

Ausgaben zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderung können als förderbare Kosten geltend gemacht werden, sofern sie direkt und tatsächlich für die Dauer von Projektbeginn bis Projektende der geförderten Tätigkeit bzw. die Dauer des geförderten Vorhabens entstanden sind.

Umsatzsteuer und Abschreibung (siehe Punkt 9.4)

Umsatzsteuer, Abschreibungen und Investitionen sind klar geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig – etwa bei nicht abziehbarer Umsatzsteuer oder zeitlich begrenzter Nutzung.

Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von künstlerischer Tätigkeit und Familie (siehe Punkt 9.4)

Ausgaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit von künstlerischer Tätigkeit und Familie können unter bestimmten Voraussetzungen nun bis maximal EUR 2.000 als förderbare Kosten geltend gemacht werden.

Abbau des administrativen Aufwands in Relation zur Förderhöhe, Bürokratieabbau besonders bei Kleinprojekten durch Erhöhung der Pauschalgrenze auf 7.000 Euro (siehe Punkt 16.2)