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Abrechnung und Förderkontrolle Sport

Abrechnungshinweise

Wesentliche Neuerungen und Vereinfachungen:

Es müssen für Abrechnungen, deren Abrechnungsfrist nach dem 31.12.2024 liegt, keine Papieroriginale mehr vorgelegt werden. Die Abrechnungsunterlagen und Belege sollen idealerweise digital an FoerderkontrolleSport@bmwkms.gv.at übermittelt werden. Es ist eine Gesamtbelegliste – d.h. für das gesamte Vorhaben und nicht nur für den geförderten Teil – mit einer Zuordnung, welcher Beleg bei welchem Fördergeber abgerechnet wird, beizulegen.

Durch den einreichenden Verband ist schriftlich zu bestätigen, dass diese abgerechneten Belege bei keinem anderen Fördergeber zur Abrechnung vorgelegt wurden, die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden und die vorgelegten bzw. die elektronisch vorgelegten Belege dem Original entsprechen.

  • Der in den jeweiligen Förderungsvereinbarungen vereinbarte und festgelegte Förderungszweck wird im Zuge jeder Abrechnung der jeweiligen Prüfung zugrunde gelegt. Bei einem allfällig genehmigten Abänderungsantrag wird dieser zusätzlich zur Prüfung herangezogen. 
  • Für die Anerkennung und Abrechenbarkeit einer Zahlung ist der in der Förderungsvereinbarung festgelegte Förderungszeitraum ausschlaggebend.
  • Die widmungsgemäße Verwendung der gemäß Förderrichtlinien des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017) - § 14 BSFG 2017 und den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 d, gewährten Bundes-Sportförderungen umfasst nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen die sachliche und die rechnerische Prüfung. 
  • Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob die überwiesene Bundes-Sportförderung der für den bestimmten Zweck dem Grunde nach verwendet wurde.
  • Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob die Zahlenangaben der Höhe nach vollständig und richtig sind. Der Fördernehmer ist verpflichtet, bis zu dem in der Förderungsvereinbarung des BMWKMS/Sektion II-Sport gesetzten Abrechnungstermin die vollständigen Abrechnungsbelege dem BMWKMS/Sektion II-Sport vorzulegen. Der zur Abrechnung gebrachte Betrag darf dabei den genehmigten Förderbetrag nicht übersteigen.
  • Abrechnungen von erhaltenen Bundessportförderungen können ausschließlich unter Verwendung des Formulars für Gesamtbelegaufstellungen (siehe ganz unten) eingereicht werden. Dieses Formular hat sämtliche Belege zu enthalten, die bei Fördergebern abgerechnet werden. Dabei ist eine ordnungsgemäße Zuteilung notwendig, welche Belege bei welchem Fördergeber abgerechnet werden. Diese Belegaufstellung ist vollständig und korrekt auszufüllen. Die Belegbeschreibung hat dabei alle wesentlichen Information über die Leistung(en) zu enthalten, für welche die Bundessportfördermittel jeweils aufgewendet wurden. Die ausgefüllte Belegaufstellung ist verpflichtend digital in maschinenlesbarer Form (bspw. per Email als Excelhang) dem BMWKMS unter FoerderkontrolleSport@bmwkms.gv.at zu übermitteln. (Hinweis: Die Belegaufstellungen dienen auch zum automatischen Abgleich mit anderen fördervergebenden Stellen wie insbesondere mit der BSG und anderen Gebietskörperschaften in Hinblick auf etwaige Doppeleinreichungen.)
  • Durch das BMWKMS wird sodann die Prüfung der vorgelegten Abrechnungsunterlagen vorgenommen. Das Prüfergebnis wird dem Fördernehmer mittels einer Mitteilung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Mitteilung beinhaltet die gegebenenfalls festgestellten Mängel und fordert den Fördernehmer auf, innerhalb einer festgesetzten Nachfrist, Nachreichungsunterlagen, -belege bzw. Stellungnahmen zu übermitteln. Die Mitteilung soll dem Fördernehmer einmalig die Möglichkeit zur Verbesserung der vorgelegten Abrechnungsunterlagen bieten. Weitere Nachreichungen sind nicht mehr möglich.
  • Nach verstrichener Nachfrist und neuerlichen Überprüfung der Nachreichungsbelege ergeht an den Fördernehmer von Seiten des BMWKMS/Sektion I Förderkontrolle eine Erledigung, welche die widmungsgemäße Verwendung der gewährten und angewiesenen Bundes-Sportfördermittel bestätigt oder einen allfälligen Rückforderungsbetrag fällig stellt.
  • Es wird besonders darauf hingewiesen, dass, wenn der Zahlungseingang eines fällig gestellten Rückforderungsbetrages im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nicht zur festgelegten Frist festgestellt werden kann, die Finanzprokuratur um Eintreibung des Rückerstattungsbetrages ersucht werden muss.
  • Bei der Erfüllung eines Straftatbestandes im Zusammenhang mit den gewährten Bundes-Sportförderungsmitteln werden durch das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden informiert. 
  • Digitale Abrechnungsunterlagen sind digital an FoerderkontrolleSport@bmwkms.gv.at zu übermitteln.
  • Durch den einreichenden Verband ist schriftlich zu bestätigen, dass diese abgerechneten Belege bei keinem anderen Fördergeber zur Abrechnung vorgelegt wurde, die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden und die vorgelegten bzw. die elektronisch vorgelegten Belege dem Original entsprechen.