FAQ: Ausschreibung Elisabeth-Büttner-Stipendium für Filmkultur
Antragsberichtigt sind Kurator:innen, Archivar:innen, Programmer:innen, Wissenschaftler:innen und Vermittler:innen im Bereich Film, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. Die Bewerbung von Studierenden ist nicht möglich (ausg. PHD- oder Doktorat). Kumulierende Förderungen für Projekte, die beispielsweise bereits Teil einer Jahres- oder Projektförderung sind, sind nicht möglich (Mehrfachförderung).
Zur Antragstellung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
1. Antragsformular: vollständig ausgefüllter Antrag unter Verwendung des zu unterzeichneten Online-Formulars Stipendien, Ankäufe und Ateliers
2. Arbeitsvorhaben (abstract, max. 3000 Zeichen inkl. Leerzeichen) als Beilage zum Formular
3. Angaben zur Institution, mit der kooperiert werden soll als Beilage zum Formular
4. Bestätigung etwaiger Kooperationspartner (Archive, Filmfestivals,
Kinos o.ä.) als Beilage zum Formular
5. Lebenslauf mit Geburtsdatum, Geburtsort, Angabe der Staatsbürgerschaft als Beilage zum Formular
6. Auflistung bisheriger fachspezifischer Tätigkeiten der/des Bewerber:in als Beilage zum Formular
7. Auszug aus dem Melderegister (nicht älter als 2 Jahre) als Beilage zum Formular
Die Frist beginnt am 1. September 2026 und endet am 31. Oktober 2026 um 23:59 Uhr.
Es empfiehlt sich, die Unterlagen so zeitgerecht vor diesem Termin zu übermitteln, dass etwaige Mängel von der:dem Antragsteller:in rechtzeitig behoben werden können.
Der Antrag gilt als nicht eingebracht, wenn die Unterlagen nach dem jeweiligen Termin eintreffen und/oder unvollständig sind.
Es gelten die aktuellen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz durch das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, diese sind integrierender Bestandteil jedes Antrages.
Wird ein Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit eines neuerlichen Förderungsantrags nur dann, wenn das Projekt wesentlich geändert wurde. Die maßgeblichen Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Ansuchen (z.B. Inhalt, Kalkulation, etc.) sind gesondert darzustellen.
Die bis zu 5 zu vergebenden Stipendien sind mit je 1.500 Euro pro Monat für Projekte im Inland und 2.000 Euro pro Monat für Projekte im Ausland dotiert und können bis maximal 6 Monate zuerkannt werden.
Das Stipendium ist noch im Jahr 2027 anzutreten.
Im Rahmen des Stipendiums sind Kosten gem. Punkt 9.3 der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz durch das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport förderbar.
Es wird angeregt, bei der Reiseplanung und -umsetzung klimaschonende Maßnahmen, wie z.B. An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Verwendung von batterie- und brennstoffzellenelektrischen Fahrzeugen, zu berücksichtigen. Flugreisen ins Ausland mit einer gesamten Flugdistanz unter 700 km sind nicht zulässig. Die geplante klimaschonende An- und Abreise ist im Begleitschreiben darzustellen.
Ein um den Betrag von EUR 200 pro Monat erhöhter Stipendienbetrag steht Antragsteller:innen zu, - die Alleinerzieher:in sind und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung und für den Zeitraum des beantragten Stipendiums nicht in einer Partnerschaft (Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft) leben und während dieses Zeitraumes Familienbeihilfe für mindestens ein Kind erhalten und/oder - die zum Zeitpunkt der Antragstellung und für den Zeitraum des beantragten Stipendiums eine erhöhte Familienbeihilfe für mindestens ein Kind erhalten.
Als Nachweis der Sorgepflichten ist als Beilage im Antragsformular die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe vorzulegen. Antragsteller:innen, auf die beide Kriterien zutreffen, erhalten im Falle der Zuerkennung eines Stipendiums einen um den Betrag von EUR 400 pro Monat erhöhten Stipendienbetrag.
Vor Antragstellung entstandene Kosten können nicht anerkannt werden.
Die Vergabe des Stipendiums erfolgt voraussichtlich im Dezember 2026 auf Vorschlag einer Fachjury. Der Jury werden nur vollständige Bewerbungen vorgelegt. Alle Antragsteller:innen werden vom Ergebnis schriftlich informiert. Es erfolgen keine verbalisierten Begründungen der Juryentscheidungen.
Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung erfolgt nach den Bestimmungen gem. Punkt 16.4 der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz durch das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
Darüber hinaus:
- Bei geförderten Projekten muss in geeigneter Form und in branchenüblicher Weise durch die Verwendung des Logos des BMWKMS hingewiesen werden. Die dazugehörigen Dateien stehen unter Logo BMWKMS zur Verfügung.
- Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Fördernehmer:innen, der Abteilung IV/A/3 bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Stipendiums folgendes vorzulegen: Ausführlicher Bericht inklusive Dokumentationsmaterial über die erfolgte Tätigkeit (max. 3 DIN A4-Seiten, Schriftgröße 12 Punkt, Zeilenabstand: einfach).
Mag. Matthias Hankel
Concordiaplatz 2
1010 Wien, Österreich
Tel: +43 1 71 606 - 851 034
E-Mail: matthias.hankel@bmwkms.gv.at